Kapitalanlagefonds: Investmentgesetz (InvG)

Kapitalanlagefonds werden in der Bundesrepublik von inländischen und ausländischen Investmentgesellschaften angeboten:

Deutsche Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften)
Investmentgesetz (InvG). Zur Aufnahme des Geschäfts benötigen sie einer Erlaubnis vermöge der zuständigen Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), welche ebenso die Einhaltung der legalen Anordnungen und der Vertragsbedingungen kontrolliert. Geldanlagegesellschaften werden meist in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nachgegangen; realisierbar ist ebenfalls die Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Unterscheidung von eigenem Vermögen und Sondervermögen: Sowie Sie als Anleger Kapitalanlageanteilscheine einer deutschen Investitionsgesellschaft erwerben, werden Sie kein Mitgesellschafter der Investitionsgesellschaft, stattdessen werden Ihre Einzahlungen einem Fonds (Investitionfonds) zugeführt, welches von der Investmentfirma verwaltet wird. Das Sondervermögen muss vom eigenen Besitz der Gesellschaft einzeln gehalten werden und haftet keinesfalls für Außenstände der Kapitalanlagegesellschaft. Solche strikte Trennung dient namentlich der Protektion der Finanziers vor Verlust ihrer Gelder mittels Forderungen Dritter vis-à-vis der Geldanlagegesellschaft.

Investmentaktiengesellschaft: Eine Sonderform der Fondsanlage ist die Besorgung von Aktien von Investitionsaktiengesellschaften. Satzungsgemäß determinierter Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaften ist die Disposition und Administration des Gesellschaftsvermögens getreu der Prämisse der Wagnismischung. Auch für sie besitzt Investmentgesetz Validität.

Ausländische Kapitalanlagegesellschaften
mögen wie deutsche Geldanlagegesellschaften organisiert sein (beispielsweise Tochterunternehmen deutscher Finanzinstitute in Luxemburg). Es sind indes häufig ebenso andere Formen gängig. Zufolge des Herkunftslandes mögen große Unterschiede in der legalen Vorbedingung und der Berechtigungskonstruktion bestehen.