Inländische und landfremde Investmentgesellschaften
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Kapitalanlagefonds werden in der Bundesrepublik Deutschland von inländischen und landfremden Investmentgesellschaften offeriert:
Deutsche Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften)
werden determiniert durch das Investmentgesetz (InvG). Zur Initiation des Geschäfts benötigen
sie einer Befugnis vermöge der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Kontraktbedingungen überwacht. Investmentgesellschaften werden meist in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ausgeübt; ausführbar ist auch die Rechtsform der Aktiengesellschaft.
Trennung von eigenem Vermögen und Sondervermögen: Falls Sie als Anleger Kapitalanlageanteilscheine einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft erringen, werden Sie kein Mitgesellschafter der Geldanlagegesellschaft, stattdessen werden Ihre Einzahlungen einem Sondervermögen (Investmentfonds) zugeführt, welches von der Investitionsorganisation verwaltet wird. Das Sondervermögen soll vom eigenen Vermögen der Gesellschaft abgesondert gehalten werden und haftet keinesfalls für Außenstände der Investmentgesellschaft. Solche strikte Separation dient insbesondere der Protektion der Anleger vor Verlust ihrer Gelder anhand Forderungen Drittplatzierter gegenüber der Geldanlagegesellschaft.
Investmentaktiengesellschaft: Eine Sonderform der Fondsdisposition ist die Beschaffung von Aktien von Geldanlageaktiengesellschaften. Satzungsmäßig vereinbarter Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaften ist die Disposition und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens getreu der Prämisse der Fährnismischung. Ferner für sie hat Investmentgesetz Validität.
Ausländische Investmentgesellschaften
können wie deutsche Kapitalanlagegesellschaften organisiert sein (z. B. Tochterfirmen deutscher Geldinstitute in Luxemburg). Es sind aber oft gleichfalls andere Formen alltäglich. Gemäß des Herkunftslandes mögen große Unterschiede in der rechtmäßigen Vorbedingung und der Autorisationskonstruktion existieren.