Wenn Wertpapiere in Eigenverwahrung aufgehobenwerden sollen,

Auskunftsnachfrage landfremder Aktiengesellschaften
Egal, inwiefern ausländische Wertpapiere von der Institution im Inland oder im Ausland käuflich erworben,

verkauft oder asserviert werden: Die landfremden Handelspapiere unterliegen dem Rechtsgefüge des Landes, in dem die Aneignung, die Veräußerung oder die Aufbewahrung erfolgt. Sowie die Rechte und Pflichten als auch die der Geschäftsbank konstatieren sich daher je nach dem dortigen Rechtsgefüge, die auch die Notifikation des Eignernamens vorsehen mag. So sind etwa Aktiengesellschaften des Öfteren berechtigt oder auch verpflichtet, über ihre Anteilseigner Daten einzuholen. Desgleichen gilt genauso regelmäßig für ausländische Kapitalmarktkontrollorgane, Wertpapierbörsen sowie andere zur Aufsicht des Geldmarktes autorisierte Stellen. Veranlassung dieser Auskunftsersuchen staatlicher Stellen sind z. B. Kennerverdachtsfälle oder Gegebenheiten der Kurs- und Marktpreisverfälschung. Es handelt sich in diesen Fällen um Sachverhalte, wie sie nicht zuletzt in Europa und der Bundesrepublik auf Erfordernisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktkuratorien hin zu adressieren sind. Soweit  das depotführende Bankhaus hiernach im Einzelfall zur Auskunftsaushändigung unter Notifikation des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener benachrichtigt.

Wagnis der Eigenaufbewahrung
Wenn Wertpapiere in Eigenverwahrung aufgehobenwerden sollen, sollte vorausgesehen werden, dass im Fall des Verlustes der Urkunden, bspw. durch Feuer oder Raub, für die Wiederherstellung der Rechte ein gerichtliches Ausrufungsverfahren eingeleitet werden muss, das beachtenswerte Kosten verursachen mag. Die Beschaffung der neuen Urkunden kann von der Einleitung der ersten Schritte bis zur behelfsmäßigen Ausstellung etliche Jahre dauern.